Tips vom TÜV

 

Neue Führerschein-Bestimmungen

Die Anfang 1999 in Kraft getretenen Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gehen alle Autofahrer an:

Punktekonto in Flensburg

Die Reform des Punktesystems dient der Entkriminalisierung von Verkehrsstraftätern. Bisher hatten die Autofahrer keine Möglichkeit, auf ihren Punktestand in der Flensburger Zentraldatei Einfluß zu nehmen. Jetzt kann man bei einem Stand von bis zu 8 Punkten freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen und erhält 4 Punkte abgezogen. Von 9 bis 13 Punkten auf dem Konto beträgt der Abzug nur noch 2 Punkte. Von 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme am Aufbauseminar Pflicht und bringt keinen Punkteabzug mehr. Jetzt kann nur noch eine verkehrspsychologische Beratung 2 Gutpunkte einbringen. Die Möglichkeit des Punkteabbaus gibt es nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Bei 18 Punkten im Register erfolgt jetzt automatisch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung kann erst nach sechs Monaten und der Vorlage eines positiven Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgen. Auskunft über den Punktestand erhält man aus Flensburg jetzt kostenlos.

Fahranfänger

Die Probezeit für Fahranfänger verlängert sich von zwei auf vier Jahre, wenn sie wegen gravierender Verkehrsverstöße zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurden. Dies betrifft nach bisherigen Erfahrungen nur 14 Prozent der Fahranfänger.

Neuer Führerschein

Ab Jahresbeginn werden nur noch die neuen Euro-Führerscheine im Scheckkartenformat ausgestellt. Auch wer einen Führerschein bereits beantragt, aber noch nicht die Prüfung abgelegt hat, erhält die Karte. Er muß also bei der Fahrprüfung nochmal ein Foto abgeben. Für die Übergangszeit zwischen Prüfung und Zusendung des Führerscheins erhält man eine provisorische Bescheinigung.

Für Führerscheinbesitzer ist bisher ein Umtausch nicht vorgesehen. Er wird aber zum Aufbau eines Zentralregisters bis zum Jahr 2005 notwendig werden. Ein Führerscheinumtausch kostet 47 Mark.

Beim Umtausch eines alten Führerscheins in den Kartenführerschein bleibt die Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang erhalten. Der Fahrer erhält die neuen Klassen, die den bisherigen Klassen entsprechen.

Gesundheits-Check für Bus- und Taxifahrer

Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung fordert von Lkw-, Bus-und Taxifahrern Nachweise über ihre gesundheitliche Eignung. Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg macht darauf aufmerksam, daß trotz der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis zu einigen Jahren, manche Fahrer bereits jetzt von den Neuregelungen betroffen sind und einen Untersuchungsnachweis benötigen.

Viele der befristeten Fahrerlaubnisse zu Personenbeförderung verlieren nämlich in diesem Jahr ihre Gültigkeit und können nur nach Erfüllung der neuen Vorschriften in die jetzt gültigen Führerscheine umgetauscht werden.

So müssen sich die Inhaber von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung, deren Erlaubnis in diesem Jahr zur Verlängerung fällig ist, den neuen EU-Kartenführerschein ausstellen lassen. Die bisher üblichen Untersuchungen durch einen Amts- oder Betriebsarzt entfallen. Dafür sind jetzt umfangreichere Untersuchungen erforderlich:

  1. Augenärztliche Bescheinigung nach Untersuchung der Tagessehschärfe, des Gesichtsfeldes, der Augenbeweglichkeit und des Farbensehens. Die Kosten dafür betragen etwa 150 Mark.
  2. Gutachten eines Betriebsarztes, eines Arbeitsmediziners oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (früher MPU) über die körperliche und psychische Eignung (Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit).

Diese Untersuchungen sind bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis für Omnibusfahrer ab dem 50. Lebensjahr und für Taxifahrer ab dem 60. Lebensjahr erforderlich. Jüngere Busfahrer können neben der augenärztlichen Bescheinigung die Bestätigung ihrer körperlichen Eignung von einem Arzt ihrer Wahl beibringen.

Die Untersuchungen der psychischen Leistungsfähigkeit setzen Verfahren nach dem letzten Stand von Wissenschaft und Technik voraus. Geräte und geschultes Personal dafür sind derzeit nur bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung und bei wenigen Arbeitsmedizinern vorhanden.

Die Begutachtungsstellen für Fahreignung des TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg in Berlin-Schöneberg - Tauentzienstraße 3; Berlin-Mitte - Karl-Marx-Allee 3; Potsdam und Cottbus führen die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen durch. Sie kosten einzeln 120 Mark, zusammen 220 Mark.

Die Fahrerlaubnisse gelten dann für fünf Jahre, während sie bisher schon nach drei Jahren verlängert werden mußten. Die Untersuchungen sind auch für Erst- oder Wiedererteilungen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis Klasse D für Omnibusse nachzuweisen.

Lkw-Fahrer müssen auch zum Arzt

Bewerber um die Fahrerlaubnis-Klassen C, C1, CE und C1E (Lkw) benötigen eine Bestätigung eines Arztes ihrer Wahl über die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und ein augenärztliches Zeugnis.

Mit Ende des Jahres 2000 verlieren die Fahrerlaubnisse der bisherigen Klasse 2 (Lkw) ihre Gültigkeit, sofern deren Besitzer bis zum 31.12.99 50 Jahre oder älter sind. Dann heißt es rechtzeitig zum Arzt und zum Augenarzt zu gehen, und den alten Führerschein gegen den Kartenführerschein der Klasse CE (Lkw mit Anhänger) umzutauschen.

Kraftfahrer, die nach dem 31.12.99 ihren 50. Geburtstag feiern, verlieren mit diesem Tage auch ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2. Sie müssen also rechtzeitig vor ihrem Geburtstag zum Arzt, zum Augenarzt und zur Meldestelle gehen, um den neuen Kartenführerschein zu erhalten.

Ab dem 50. Geburtstag gelten Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE nur noch für fünf Jahre. Sie können nach Vorlage der ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigungen um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Alkoholmißbrauch

Zur medizinisch-psychologischen Untersuchung müssen Kraftfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille aufgefallen sind (bisher ab 2 Promille).

Wann eine Absenkung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 erfolgt, ist noch offen. Die Koalitionsvereinbarungen sehen vor, daß die Sanktionen der heutigen 0,8-Promille-Grenze (ein Monat Fahrverbot, 500 Mark Geldbuße und vier Punkte) bereits ab 0,5 Promille greifen sollen.