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Neue Führerschein-Bestimmungen
Die Anfang 1999 in Kraft getretenen Änderungen straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften gehen alle Autofahrer an:
Für Führerscheinbesitzer ist bisher ein Umtausch nicht vorgesehen. Er wird aber
zum Aufbau eines Zentralregisters bis zum Jahr 2005 notwendig werden. Ein
Führerscheinumtausch kostet 47 Mark.
Beim Umtausch eines alten Führerscheins in den Kartenführerschein bleibt die
Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang erhalten. Der Fahrer erhält die neuen Klassen,
die den bisherigen Klassen entsprechen.
Viele der befristeten Fahrerlaubnisse zu Personenbeförderung verlieren nämlich in
diesem Jahr ihre Gültigkeit und können nur nach Erfüllung der neuen Vorschriften in
die jetzt gültigen Führerscheine umgetauscht werden.
So müssen sich die Inhaber von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung, deren
Erlaubnis in diesem Jahr zur Verlängerung fällig ist, den neuen EU-Kartenführerschein
ausstellen lassen. Die bisher üblichen Untersuchungen durch einen Amts- oder
Betriebsarzt entfallen. Dafür sind jetzt umfangreichere Untersuchungen erforderlich:
Diese Untersuchungen sind bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis für Omnibusfahrer
ab dem 50. Lebensjahr und für Taxifahrer ab dem 60. Lebensjahr erforderlich.
Jüngere Busfahrer können neben der augenärztlichen Bescheinigung die Bestätigung
ihrer körperlichen Eignung von einem Arzt ihrer Wahl beibringen.
Die Untersuchungen der psychischen Leistungsfähigkeit setzen Verfahren nach dem
letzten Stand von Wissenschaft und Technik voraus. Geräte und geschultes Personal
dafür sind derzeit nur bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung und bei wenigen
Arbeitsmedizinern vorhanden.
Die Begutachtungsstellen für Fahreignung des TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg in
Berlin-Schöneberg - Tauentzienstraße 3; Berlin-Mitte - Karl-Marx-Allee 3;
Potsdam und Cottbus führen die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen durch.
Sie kosten einzeln 120 Mark, zusammen 220 Mark.
Die Fahrerlaubnisse gelten dann für fünf Jahre, während sie bisher schon nach drei
Jahren verlängert werden mußten.
Die Untersuchungen sind auch für Erst- oder Wiedererteilungen der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis Klasse D für Omnibusse nachzuweisen.
Mit Ende des Jahres 2000 verlieren die Fahrerlaubnisse der bisherigen Klasse 2
(Lkw) ihre Gültigkeit, sofern deren Besitzer bis zum 31.12.99 50 Jahre oder älter
sind. Dann heißt es rechtzeitig zum Arzt und zum Augenarzt zu gehen, und den alten
Führerschein gegen den Kartenführerschein der Klasse CE (Lkw mit Anhänger) umzutauschen.
Kraftfahrer, die nach dem 31.12.99 ihren 50. Geburtstag feiern, verlieren mit diesem
Tage auch ihre Fahrerlaubnis der Klasse 2. Sie müssen also rechtzeitig vor ihrem
Geburtstag zum Arzt, zum Augenarzt und zur Meldestelle gehen, um den neuen
Kartenführerschein zu erhalten.
Ab dem 50. Geburtstag gelten Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE nur noch für fünf
Jahre. Sie können nach Vorlage der ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigungen
um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Wann eine Absenkung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 erfolgt, ist noch offen.
Die Koalitionsvereinbarungen sehen vor, daß die Sanktionen der heutigen
0,8-Promille-Grenze (ein Monat Fahrverbot, 500 Mark Geldbuße und vier Punkte)
bereits ab 0,5 Promille greifen sollen.
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